Beurlaubung vom Schulbesuch
Wir möchten Sie darüber informieren, dass für eine Beurlaubung vom Schulbesuch rechtzeitig vor dem geplanten Schulversäumnis ein schriftlicher Antrag bei der Klassenlehrkraft (bis zu 2 Tage) oder bei der Schulleitung (ab 3 Tagen und wenn die Beurlaubung direkt an Ferientage grenzt) zu stellen ist. Diese Beurlaubung wird nicht für privates Vergnügen genehmigt (Ausflug mit der Familie, Urlaub während der Schulzeiten, etc.). Beurlaubungen werden genehmigt bei gesundheitlichen Maßnahmen (z. B. Mutter-Kind-Kur oder andere vom Arzt angeordnete Maßnahmen) oder nicht verschiebbaren Terminen bei einer Behörde zu denen Ihr Kind zwingend anwesend sein muss (z. B. Verlängerung der Staatsangehörigkeit bei der zuständigen Ausländerbehörde).
Beurlaubungen im Zusammenhang mit Reisen außerhalb der Ferienzeit können von der Schulleitung nur in besonderen Härtefällen erteilt werden. Ein Härtefall kann vorliegen, wenn die Rückreise aufgrund einer Erkrankung am Urlaubsort nicht möglich ist (Attest/Bericht vom behandelnden Arzt als Nachweis erforderlich) oder bei Sterbefällen in der direkten Verwandtschaft (Kopie der Sterbeurkunde als Nachweis zur Beurteilung des Falles). Bei Sterbefällen sind Beurlaubungen auch zeitnah möglich, wenn mit der Lehrkraft oder der Schulleitung vorher ein persönliches Gespräch gesucht wird, um die Situation zu klären.
Ab 5 unentschuldigten Fehltagen innerhalb eines halben Jahres (diese müssen in diesem Zeitraum nicht zeitlich zusammenhängen) kann seitens der Schule eine Ordnungswidrigkeit an die Stadt Oldenburg gemeldet werden, die dann mit einer Anhörung und auch mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Ein Bußgeld wird im Besonderen verhängt, wenn diese Fehlzeiten im Zusammenhang mit selbsttätig verlängerten Ferien stehen.